Die Schenkungssteuer: ein Überblick

Es ist fantastisch – Oma hat endlich in der Lotterie gewonnen. Nun möchte sie ihrem Enkel einen nicht unwesentlichen Betrag von einer Million Euro zukommen lassen. Doch kaum ist das geschehen, bekommt der Enkel Post vom Finanzamt. Dieses weist freundlich, aber bestimmt darauf hin, dass der Enkelsohn Schenkungssteuer zu entrichten hat.



Aber es ist doch ein Geschenk

Ja, das kümmert den Gesetzgeber aber herzlich wenig. Dieser unterwirft die Bereicherung des Beschenkten der Schenkungssteuer und verdient an der Wohltätigkeit der Oma. In Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades werden drei Steuerklassen unterschieden. So finden sich in der Steuerklasse 1 Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Enkel wieder. In Steuerklasse 2 sind Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten und Neffen eingeordnet worden. Alle übrigen Personen sind in der 3. Klasse anzutreffen. Nach diesen Klassen richtet sich der Steuersatz mit dem die Schenkung oder auch Erbschaften (Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in diesem Punkt deckungsgleich) besteuert werden. Unter § 19 des Erbschaftssteuergesetzes kann jeder anhand der dort abgebildeten Tabelle ermitteln, welcher Steuersatz auf die Höhe der Schenkung anzuwenden ist.

Keine Panik, es muss nicht die ganze Million versteuert werden

Wieder ist Blut dicker als Wasser und verhilft im Steuerrecht zu einer geringeren Steuer. So gelten beispielsweise für Ehepartner Freibeträge von 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro. Enkelkinder kommen noch in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro. Hierzu ein Rechenbeispiel: Unser Enkel von oben hat die Million von seiner Oma bekommen. Er fällt als Kindeskind in die Steuerklasse 1. Von der Million kann er den Freibetrag von 200.000 Euro abziehen. 800.000 Euro sind dann also noch zu versteuern. Nach der Tabelle aus § 19 des Erbschaftsteuergesetzes ergibt sich für diese Summe ein Steuersatz von 19 Prozent. Er hat danach 152.000 Euro Steuern zu zahlen.

So haben auch Lotteriegewinne ihre Tücken

Einfach verschenken ist also nicht drin, das Finanzamt möchte innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung Bescheid wissen. Ein formloses Schreiben genügt. Darin sollten die beiden Parteien der Schenkung, das Verwandtschaftsverhältnis und natürlich die Summe genannt werden. Dennoch lohnt sich eine Schenkung zu Lebzeiten, denn im Gegensatz zum Erbe kann der Freibetrag auf Schenkungen alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Lotterie-Gewinn? Dann informieren Sie sich zum Beispiel im SKL Boesche Profil auf Google+.

Bild: Kzenon – Fotolia

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