Stichwort Arbeitsrecht: Änderungskündigung – das sollten Mitarbeiter wissen

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiter ändern will, spricht er eine Änderungsmitteilung aus. Wenn es dazu kommt, erhalten die Arbeitnehmer zwar ihren Job zurück, meist aber zu Bedingungen, die für sie von Nachteil sind. Daher ist es gut zu wissen, was man akzeptieren muss – und was nicht.




Schlechtere Konditionen als Ursache

Ein Arbeitgeber hat das sogenannte „Direktionsrecht“ – er kann seinen Mitarbeitern in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung Anweisungen erteilen. Damit Letzterer weiß, wie er sich dazu zu verhalten hat und was er dafür von seinem Arbeitgeber erhält, wird dies in einem Arbeitsvertrag definiert, den beide unterschreiben. Möchte der Arbeitgeber nun die Bedingungen in diesem Vertrag gegen den Willen des Arbeitnehmers (und meist zu dessen Nachteil) ändern, dann spricht er eine sogenannte Änderungskündigung aus. Dies kann er allerdings nicht willkürlich: Er muss dabei die sogenannte Sozialauswahl berücksichtigen. Sie schützt die schwächsten Arbeitnehmer im Betrieb, etwa Schwerbehinderte oder ältere Familienväter mit langer Betriebszugehörigkeit. Wenn man betroffen ist und die Sozialauswahl verletzt sieht, sollte man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie auf dieser Website, zu Rate ziehen – ein Termin bei ihm lohnt sich in den meisten Fällen, um hier Klarheit zu erlangen.

An Bedingungen geknüpft

Außerdem gibt es weitere gesetzliche Bedingungen, an die die Aussprache einer Änderungskündigung geknüpft ist: Sie muss zumutbar und verhältnismäßig sein, und auch der Betriebsrat – falls vorhanden – muss angehört werden.
Ist die Änderungskündigung fristgerecht erfolgt – zumeist aus Gründen der Lohnkürzung oder Veränderung der Arbeitsaufgaben – kann der Mitarbeiter sie entweder akzeptieren oder nicht. Tritt letzterer Fall ein, dann tritt sie im Rahmen Kündigungsfrist als Beendigungskündigung in Kraft.
Alternativ dazu kann der Arbeitnehmer sie auch „unter Vorbehalt“ annehmen: Damit signalisiert er seinem Arbeitgeber, dass er die Kündigung anzweifelt und die Änderungen als nicht angemessen empfindet. Ist dies geschehen, dann muss der Angestellte binnen drei Wochen seinem Arbeitgeber schriftlich die Gründe für seinen Vorbehalt darlegen – dies wird in der Regel getan, um eine Kündigungsschutzklage auf den Weg zu bringen. Diese muss innerhalb derselben drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Dabei ist zu beachten, dass Mitarbeiter, die diesen Weg wählen, während des Kündigungsschutzprozesses zu den geänderten Bedingungen des neuen Arbeitsvertrags arbeiten müssen, der nach der Änderungskündigung gilt. Sollte er den Prozess gewinnen, arbeitet er zu den alten Bedingungen – sollte er ihn verlieren, zu den neuen. So ist mit dieser Vorbehaltsregelung den Arbeitnehmern ein Instrument an die Hand gegeben worden, mit dem sie sich gegen eine Änderungskündigung zur Wehr setzen können.


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