Gut zu wissen: die Irrtümer des Arbeitsrechts

Kündigen, Abmahnungen, Urlaubsanspruch und Co: kaum ein Rechtsgebiet ist so komplex wie das Arbeitsrecht. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass in diesem Bereich viel Halbwissen und Irrtümer kursieren. Im Folgenden werden die größten Irrtümer aufgeklärt.






Was gilt im Krankheitsfall?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erst nach dem dritten Krankheitstag einreichen müssen. Das ist jedoch nur dann richtig, wenn sich eine solche Regelung explizit im Arbeitsvertrag findet. Andernfalls müssen Sie das Attest bereits am zweiten oder gar ersten Tag abgeben, sofern die Krankschreibung für mindestens vier Tage gilt. Einer fatalen Fehleinschätzung unterliegen Angestellte, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit für einen Schutz vor Kündigung halten, denn Arbeitgeber können jederzeit eine Kündigung aussprechen. Sie können sogar speziell aufgrund der Krankheit kündigen. Eine solche Kündigung muss aber gut begründet werden können und darf nur dann erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer langfristig nicht gesundet.

Doch es gibt auch eine gute Nachricht für Beschäftigte: Wer krank ist, muss sich nicht zu Hause verschanzen. Solange der Genesungsprozess nicht gefährdet wird, darf die Wohnung zum Beispiel zum Einkaufen oder für einen Spaziergang verlassen werden. Mit einem gebrochenen Bein etwa dürfen Sie auch ein Fußballspiel ansehen; bei einer fiebrigen Erkältung hingegen sollte darauf verzichtet werden.

Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz, Abmahnungen und Urlaub

Die meisten sind der Ansicht, dass Liebesverhältnisse am Arbeitsplatz den Chef nicht zu interessieren haben. Das trifft aber nur zu, wenn dadurch keine Interessenskonflikte entstehen. Könnten sich die Verliebten zum Beispiel gegenseitig zu Vorteilen verhelfen, muss der Chef vom Verhältnis wissen. Ein weiterer Irrtum existiert bei Abmahnungen: es kursiert das Gerücht, dass drei Abmahnungen zur Kündigung führen. Die Anzahl spielt jedoch keine Rolle, es kommt vielmehr auf die Art des Fehlverhaltens an. Schwere Vergehen können eine sofortige Entlassung begründen. Eine gute Nachricht: beim Urlaub stehen Angestellten mehr Rechte zu, als viele wissen. Der Chef darf Urlaub nicht willkürlich anordnen, er muss Wünsche berücksichtigen. Nur bei betrieblichem Interesse darf er Urlaubsanträge zurückweisen.

Gründlich informieren und gegebenenfalls Rechtsbeistand suchen

Die genannten Beispiele zeigen, dass die tatsächlichen Regelungen häufig weit von den allgemeinen Annahmen entfernt liegen. Daher gilt für Arbeitnehmer: informieren Sie sich über Ihre Rechte und studieren Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig. Im Zweifelsfall oder bei einer Kündigung sollte zudem ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden (informieren Sie sich zum Beispiel auf www.heldt-zuelch.de).

Fotoquelle: shoot4u – Fotolia

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