Wie wird eine BUV steuerlich behandelt?

Bei einer Berufsunfähigkeits-Versicherung greifen während der Prämien- und der Rentenphase verschiedene steuerliche Regeln. Inwieweit Versicherte Beiträge in der Einkommenssteuererklärung geltend machen können und welche Steuern der Staat auf Zahlungen verlangt, hängt von der Art der BU-Police ab.



Beiträge steuerlich absetzbar

Grundsätzlich erkennt der Staat Aufwendungen zu einer BU-Versicherung als Sonderausgaben an. Ob und welche Steuerersparnis Versicherte erwarten können, liegt an folgenden Aspekten:

  • Gewöhnliche BU-Policen: Das Finanzamt akzeptiert die Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Der Haken: Es begrenzt die jährliche Höhe auf 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige, wobei es auch die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einbezieht. Von der Regelung profitieren nur Menschen mit geringem Einkommen.
  • BU-Versicherung innerhalb der Rürup-Rente: Diese Kombination empfiehlt sich für besserverdienende Angestellte und Selbstständige, sie verbinden die Altersvorsorge mit dem Schutz vor Berufsunfähigkeit. Die gemeinsamen Beiträge können sie ab 2025 bis zu 20.000 Euro absetzen. Bis dahin erfolgt eine jährliche Annäherung in 2-%-Schritten an diesen Wert, 2014 erkannt das Finanzamt 78 % aus 20.000 Euro an.
  • Seit Jahresbeginn 2014 können alle Versicherten diesen höheren Freibetrag nutzen, auch wenn sie nur eine BU-Police ohne Rürup-Rente abschließen. Allerdings setzt der Staat eine Versicherung voraus, die bis zum Lebensende Leistungen gewährt. Entsprechend viel Geld kosten diese Verträge.

Für eine BU-Rente fallen Steuern an

Auch bei der steuerlichen Behandlung der BU-Renten zeigen sich Unterschiede:

  • Alleinige BU-Policen: Der Staat berechnet einen Ertragsanteil, den er an der Länge der Zahlungen bemisst. Pro Jahr Rentendauer ist das in etwa 1 %. Wer eine BU-Rente für 20 Jahre zugesprochen bekommt, stemmt beispielsweise einen Ertragsanteil von 19 %. Bei einer jährlichen Rentensumme von 20.000 Euro bedeutet dies, dass das Finanzamt 3.800 Euro zur Besteuerung heranzieht. Empfänger müssen aber nur dann Steuern zahlen, wenn sie mit anderen Einkünften den steuerlichen Grundfreibetrag von momentan 8.354 Euro überschreiten.
  • Koppelung mit Altersvorsorge: Bei BU-Zahlungen gelten die gleichen Regelungen wie für die Renten im Alter. Es kommt auf den Beginn der Zahlungen an. Bei der BU-Rentengewährung ab 2014 besteuert das Finanzamt dauerhaft 68 % der Leistung. 2015 erhöht sich der Prozentsatz auf 70 %, in 2er-Schritten geht das so bis ins Jahr 2040 weiter.

Steuerliche Aspekte beachten

Auf BU-Renten besteht grundsätzlich eine Steuerpflicht: Empfänger sollten die Zahlungen dringend bei der Einkommenssteuererklärung angeben, ansonsten kann eine hohe Nachzahlung drohen. Aus eigenem Interesse sollten sie auch Beiträge geltend machen, sie können sich je nach Einkommen und BU-Typ steuermindernd auswirken.

Web-Tipp:
Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die steuerliche Behandlung einer Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Fotourheber: fox17 – Fotolia

Werbung